Goldene Regeln

1) Treffen Sie keine vorschnellen und spontanen Entscheidungen

Ein Kauf will gut überlegt werden, gehen Sie es ruhig an. Sammeln Sie Informationen über verschiedene Anbieter, bevor Sie Ihre Wahl treffen; begutachten Sie z.B. Referenzhäuser und sprechen Sie mit den Eigentümern. Sehen Sie sich die Angebote vor Ort an und prüfen Sie diese auf persönliche Eignung und Mängel

2) Unterschreiben Sie im vorhinein absolut nichts

… auch keine Vorverträge - wenn Sie sich zum Erwerb einer Immobilie entschlossen haben, suchen Sie sich als erstes einen vertrauenswürdigen Dolmetscher, der Sie beim Abschluß von Bau- und Kaufverträgen und der notariellen Verkaufsurkunde (Escritura de Compraventa) berät und unterstützt.

3) Informieren Sie sich im Rathaus

… über die städtebauliche Situation, Flächennutzungs- und Bebauungsplan und lassen Sie sich die „Información Urbaníon Urbanística“ geben

4) Vergessen Sie keinesfalls

…den Immobiliencheck in Bezug auf Miet- oder Pachtverträge, Steuerschulden, Umlagenrückstände bei Wohnungseigentümer-gemeinschaften, Telefon, Strom, Wasser, zum Bauen geforderte Mindestgröße. Wichtig sind auch Landgröße, Bebauungskoeffizienten, eine Schätzung der Immobilie, die Prüfung der „Escritura“, und der Grundbucheintrag.

4) Entschieden? Dann Rechtsanwalt einschalten.

Ist die Entscheidung dann zugunsten des Objektes gefallen, sollte unbedingt ein Anwalt eingeschaltet werden. Der kennt sich bestens mit den örtlichen Gegebenheiten aus. Viel wichtiger ist jedoch, dass in Spanien nur notarielle Kaufverträge ins Grundbuch eingetragen werden können. Zwar ist der Immobilien-Erwerb – im Gegensatz zu Deutschland - auch ohne Notar und den Eintrag möglich. Die Formalität ist jedoch unbedingt zu empfehlen. Denn der frischgebackene Immobilienbesitzer genießt nur dann absoluten Schutz als Eigentümer, wenn sein Name im Grundbuch steht.

5) Ein Notar

… überprüft ansonsten nur die Lastenfreiheit des Objekts anhand eines Auszuges aus dem Grundbuch. Die Überprüfung der städtebaulichen Qualifizierung Ihres Grundstückes gehört nicht zu seinen Pflichten. Einen aktuellen Registerauszug („Nota simple informativa“) erhalten Sie im Grundbuchamt.

6) zum Schluss

Lassen Sie in den Verträgen alles präzise und detailliert aufführen, da später angeführte Wünsche kostenpflichtig sind! Der Eintrag eines Fertigstellungsdatums, bzw. die Anordnung von Strafen bei Nichteinhaltung, wäre empfehlenswert. - Mit Vorsicht zu genießen sind sog. Privatverträge („Contrato privado“ oder „Contrato de Compraventa“). - Dies sind keine Vorverträge. Da mündliche Vereinbarungen nach spanischem Recht gelten können, kommt man aus solch einem Vertrag nur schwer heraus.

Die Zahlung bei einem Neubau geschieht nach Festpreis in Raten oder realisierten Bauabschnitten.

Da in Spanien die überbaute Konstruktionsfläche gemessen wird, müssen Sie durchschnittlich 30% abziehen, um die reine Wohnfläche zu ermitteln. Sie sollten den Bau persönlich überwachen oder eine Person Ihres Vertrauens bitten, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen.